§2 Abs. 1
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes, der Völkerverständigung, der Flüchtlingsintegration, der Tierzucht sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
§2 Abs. 2
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) Förderung von Musikschulen und begabten Schülern (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) z.B. durch Bereitstellung von Musikiinstrumenten usw.
2) Zuwendungen an Sportvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) durch z.B. die Bereitstellung von Sportausrüstungen usw.
3) Zuwendungen an Heimatvereine in ihren gemeinnützigen Zwecken (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO) durch Unterstützung z.B. bei der Erstellung und den Druck von Chroniken usw.
4) Förderung von Maßnahmen des Denkmalschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 6 AO)
5) Förderung von Maßnahmen zur Völkerverständigung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) und Maßnahmen zur Hilfe für Flüchtlinge (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO). Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Flüchtlingsintegration.
6) Förderung der Tierzucht zur Züchtung neuer, geeigneter Rassen im Zusammenhang mit der Beweidung durch Schafe und Ziegen unter Solarmodulen (klein, hornlos, winterhart, keine Schafschur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
7) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
8) Die Stiftung kann Mittel für die Verwikrlichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Mittelbeschaffung bezieht sich auf die in Abs. 1 genannten Zwecke.
Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkte steuerpflichtige Körperschaft des Privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.